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AGS 05/2025, KostBRÄG 2025: Anpassung der Beratungshilfe ... / III. Was fällt auf?

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Durch die Erhöhung der Gebühren ab dem 1.6.2025 ist – zumindest was die Beratungshilfe angeht – kein merklicher Anstieg an Reichtum zu erwarten. Gleichwohl sind die Gebühren auch nicht uninteressant. Sie gehören bei vielen Anwälten zu den unverzichtbaren Grundeinnahmen. Der Rechtsuchende kann sich mit Erhalt des Berechtigungsscheins eine Beratungsperson seiner Wahl in ganz Deutschland aussuchen. Die Beratungsperson muss grds. das Mandat übernehmen, bzw. die Beratungshilfe gewähren, § 49a BRAO und § 51a WiPrO, und ist somit an die Grundgebühren der Beratungshilfe gebunden. Gerade im Bereich der Insolvenz sieht man aber auch eines: Hier sind die Gebühren der Beratungshilfe sogar ganz "interessant". Vergleicht man die durch die Beratungshilfe potentiell denkbaren Gebührentatbestände mit denen eines Insolvenzverwalters – z.B. eines Insolvenzverwalters im Verbraucherverfahren –, ergibt sich zwischen der wenige Tagen/Wochen dauernden Tätigkeit für den Einigungsversuch nach § 305 InsO im Verhältnis zu einem mehrjährigen Tätigwerden eines Verwalters im Verbraucherverfahren eines masselosen Verfahrens kaum noch ein Unterschied, wie aufgezeigt werden soll.

 
Hinweis
 
Insolvenzverfahren – Mindestvergütung Beratungshilfe – Gebühren

§ 2 InsVV

Eine überwiegende Zahl der Verfahren bewegt sich im Bereich der sog. Mindestvergütung. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400,00 EUR betragen.

Bei 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210,00 EUR.

Ab 31 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140,00 EUR.

§ 13 InsVV

Eine Besonderheit ergibt sich bei einem sog. Verbraucherverfahren. Hier ist abweichend der Bestimmungen des § 2 InsVV eine herab...

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