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AGS 05/2019, Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung; Berücksichtigung von Kopierkosten

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FamFG § 61

Leitsatz

  1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
  2. Ist der Auskunftsverpflichtete aufgrund des erstinstanzlichen Titels zur Vorlage einer Vielzahl von Fotokopien verpflichtet, gehören die erforderlichen Kopierkosten zu dem Aufwand, nach dem sich das maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst.

BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 351/18

1 Aus den Gründen

Die statthafte und auch i.Ü. – insbesondere gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – zulässige Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, ist begründet. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das OLG bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG, der der Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunft und Belegvorlage in einem Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt zukommt, entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Rechtsbeschwerde stellt dies ebenso wenig in Frage wie die tatrichterlichen Feststellungen zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts sind rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2018 – XII ZB 451/17, FamRZ 2018, 445 Rn 5 ff. m.w.N.).

2. Mit Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde aber, dass das OLG den vom Antragsgegner geltend gemachten Kopierkosten bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenst...

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