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AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren / III. Besonderer Umfang

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Gemessen an diesen Maßstäben sei der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung (nur) i.H.v. 23.000,00 EUR gerechtfertigt. Der darüber hinausgehende Antrag sei als unbegründet zurückzuweisen.

1. Aktenumfang

Das Verfahren sei aufgrund des Aktenumfangs als besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG anzusehen. So sei bis zur ersten Hauptverhandlung von einem wesentlichen Aktenumfang von bis zu 50.000 Blatt auszugehen, wobei sich der Umfang der Hauptakten bis zum Ende des Verfahrens jedoch deutlich erhöht habe. Die von den Strafsenaten des OLG für vergleichbare Fälle nach § 51 Abs. 1 RVG aufgestellten Grundsätze sehen vor, dass bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG ab einem Aktenumfang ab 1.200 Blatt eine Pauschvergütung bewilligt werden kann. Danach sei je nach Umfang der Akte eine Staffelung der zusätzlich zur Grundgebühr zu gewährenden Gebühren vorzunehmen. Eine lineare Fortführung der Tabelle könne im Einzelfall angemessen sein, sei aber nicht generell geboten. Dazu komme, dass den Verteidigern umfangreiche elektronische Daten zur Verfügung gestellt worden seien, u.a. allein ein drei Terrabyte umfassendes Exzerpt digitalisierter Daten. Andererseits sei insoweit zu beachten, dass es sich dabei nicht per se um klassischen Lesestoff gehandelt habe, vielmehr hätten die Inhalte in großen Teilen lediglich einer kursorischen Erfassung bedurft und seien Grundlage computergestützter Recherchen gewesen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2018 – III-3 AR 256/16, RVGreport 2018, 213). Im Hinblick auf den vorliegend besonders großen Akten- und Datenumfang halte der Einzelrichter hier aber eine deutliche Erhöhung der Grundgebühr für gerechtfertigt.

2. Haftsituation u.a.

Einen besonderen Umfang habe der Verteidiger nachvollziehbar in Bezug auf die Haftsituation seines Mandanten, ins...

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