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AGS 03/2025, Behandlung von älteren PKH-/VKH-Raten als besondere Belastung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO

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§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO; § 76 Abs. 2 FamFG

Leitsatz

  1. Ratenbelastungen aus früheren PKH-/VKH-Verfahren sind im Rahmen des VKH-/PKH-Bewilligungsverfahren als besondere Belastungen gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO vom zu ermittelnden Einkommen in Abzug zu bringen.
  2. Ein Aufschub der Fälligkeit der Raten bis zur vollständigen Tilgung der früheren Raten kann nicht ernstlich in Betracht gezogen werden.

OLG Rostock, Beschl. v. 8.1.2025 – 10 WF 164/24

I. Sachverhalt

Mit Beschl. v. 28.11.2024 hat das AG Schwerin dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe (VKH) mit Ratenanordnung bewilligt. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Belastung mit Raten angreift, soweit die Ratenhöhe über einen monatlichen Betrag i.H.v. … EUR hinausgeht. Das AG hat am 20.12.2024 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen. Das OLG hat mit vorliegendem Beschluss den Nichtabhilfebeschluss des AG aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des (Nicht-)Abhilfeverfahrens an das AG zurückverwiesen. Die nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 2, 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2. und S. 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als sie zur tenorierten Aufhebung (nur) der Nichtabhilfeentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an das AG zur erneuten Durchführung des (Nicht-)Abhilfeverfahrens gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO führt. Der Nichtabhilfebeschluss des AG weist ein wesentliches Begründungsdefizit auf.

II. Abzüge vom Einkommen

1. Einkommen

Gem. §§ 51 Abs. 2, 76 Abs. 2 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen zur Gewährung von VKH wie der zu bejahenden hinreichenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs sowie, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwill...

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