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AGS 03/2025, Aufhebung der Stundung bei Nichtvorlage von ... / II. Auslegung "Widerspruch" als sofortige Beschwerde

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Der durch die Schuldnerin eingelegte "Widerspruch" wurde vom Insolvenzgericht als sofortige Beschwerde ausgelegt. Gegen die Aufhebung der Stundung steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4d Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO zu. Das Schreiben der Schuldnerin wurde beim AG Gera – Insolvenzgericht – eingelegt. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen gem. §§ 4 S. 1 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO wurde eingehalten (Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerin am 9.10.2024, Eingang der Beschwerdeschrift am 23.10.2024).

Gem. § 4 S. 1 InsO i.V.m. § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Diese muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Die Schuldnerin hat in ihrem am 23.10.2024 eingegangenem Schreiben "Widerspruch" erhoben und die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich bezeichnet. Eine ausdrückliche Bezeichnung als "Beschwerde" ist vorliegend nicht erforderlich. Es genügt aufgrund der geringen Formstrenge, dass die eingereichte Schrift großzügig ausgelegt wird und das Anliegen der Überprüfung der in Frage stehenden Entscheidung hinreichend klar erkennen lässt (BGH NJW 1992, 243; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 569 Rn 9; Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO/Wulf, 55. Ed., Stand 1.12.2024, § 569 Rn 7). Das Schreiben wurde von der Schuldnerin mit ihrem Namen und Unterschrift versehen und nennt im Betreff das Aktenzeichen des vorliegenden Insolvenzverfahrens. In diesem ist ansonsten keine weitere die Schuldnerin belastende Entscheidung als der vorliegende zu überprüfende Beschl. v. 4.10.2024 des AG Gera ergangen, sodass eine Zuordnung des Begehrens der Schuldnerin auf Überprüfung dieses Beschl...

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