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AGS 02/2026, Gezieltes Schweigen und zusätzliche Verfahr ... / I. Sachverhalt

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Gegen den Betroffenen ist im Bußgeldverfahren zunächst wegen Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen – 2,9 ng/ml THC im Blutserum – gem. § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG i.d.F. v. 5.12.2014 eine Geldbuße festgesetzt worden. Das AG hat, nachdem der Bundestag am 5.6.2024 das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit einem höheren in § 24a StVG geregelten Tetrahydrocannabiol-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr verabschiedet hatte – noch bevor der Bundesrat diesem Gesetz zugestimmt hat –, das Verfahren am 13.6.2024 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Betroffene hat auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV geltend gemacht. Die hat das AG festgesetzt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV nicht entstanden sei, da das Verfahren nicht durch die anwaltliche Mitwirkung des Wahlverteidigers eingestellt worden sei. Ein Fall des gezielten Schweigens liege nicht vor, da die Rechtslage eindeutig und der Ausgang des Verfahrens nicht offen gewesen sei, vgl. Art. 13 CanG, Art. 316p, 313 EGStGB. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

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