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AGS 02/2026, Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtli ... / IV. Bedeutung für die Praxis

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1. Der Entscheidung ist nichts hinzuzufügen, außer: zutreffend. Das LG hat die anwaltlichen Gebühren zutreffend bemessen. Zutreffend ist es vor allem, dass auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren bei der Gebührenbemessung die Mittelgebühr zugrunde zu legen ist und nicht – wie teilweise in der Rspr. angenommen wird – bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Gebühren (so z.B. unzutreffend LG Dresden, Beschl. v. 14.9.2023 – 5 Qs 56/23, AGS 2023, 496; LG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2023 – 6 Qs 38/23, AGS 2024, 17; und auch LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24, AGS 2024, 493). Dafür ergibt sich aus dem RVG keine Begründung, sodass die wohl h.M. in der Frage zu Recht von der Mittelgebühr ausgeht (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Vorbem. 5 VV Rn 54 m.w.N. aus der Rspr.).

2. Bemerkenswert ist i.Ü. noch, dass das LG auch für die nur 10 Minuten dauernde Hauptverhandlung die Mittelgebühr angesetzt hat. Auch da sind andere Gerichte bei zum Teil länger dauernden Hauptverhandlungen von einer Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09 für 22 Minuten; LG Braunschweig StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 524 = AGS 2011, 539 für 20 Minuten; LG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2012 – 621 Qs 60/11 für 7 und 25 Minuten; LG Heilbronn RVGreport 2017, 174 für 51 Minuten; LG Koblenz JurBüro 2006, 364 für 20 Minuten; AG Betzdorf, Beschl. v. 23.2.2009 – 2090 Js 28238/8.jug 2 Ds für 10 Minuten AG Koblenz AGS 2007, 191 für 10 Minuten).

3. Fazit: Zur Nachahmung empfohlen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2026, S. 67 - 69

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