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AGS 02/2026, Angelegenheiten in Straf- und Bußgeldsachen ... / e) Verbindung im Berufungsverfahren

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Werden im Berufungsverfahren die Berufungssache und ggf. bei der Berufungskammer (als allgemeiner Strafkammer) anhängige erstinstanzliche Verfahren verbunden, handelt es sich weiter um verschiedene Angelegenheiten. Es liegt nämlich nicht eine Verschmelzungsverbindung i.S.d. § 2 StPO, sondern eine Verhandlungsverbindung i.S.d. § 237.[34]

 

Beispiel 2

Rechtsanwalt R verteidigt den Angeklagten vor dem AG in der ersten Instanz vor dem Jugendschöffengericht. Das Urteil ergeht im Januar 2025. Gegen dieses Urteil wird Berufung eingelegt. Im Dezember 2025 erhält der Rechtsanwalt dann die Ladung zum Berufungshauptverhandlungsterminen vor dem LG.

Fast zeitgleich ist der Mandant mit mehreren Anklagen erneut beim Jugendschöffengericht angeklagt worden. Dieses teilt mit, dass die Verfahren nach § 40 Abs. 2 JGG der Jugendstrafkammer beim LG zur Übernahme vorgelegt werden. Das LG beschließt im Januar 2026, dass die Verfahren vom Jugendschöffengericht sowie das Berufungsverfahren zur insgesamt erstinstanzlichen gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden. Rechtsanwalt R fragt nach den Folgen der Verbindung für seine Gebühren.

Für die Lösung von Bedeutung ist zunächst, dass durch die Verbindung des Berufungsverfahrens mit den erstinstanzlichen Verfahren die Verfahren nicht ihre Selbstständigkeit verloren haben, das Berufungsverfahren bleibt also Berufungsverfahren.[35] Das bedeutet:[36] Es liegen (weiterhin) verschiedene Angelegenheiten vor.

Die entstandene Nr. 4124 VV bleibt dem Rechtsanwalt auf jeden Fall erhalten, das folgt schon aus § 15 Abs. 4 RVG.

In den übrigen Verfahren dürfte, da sie ja erst vom LG verbunden worden sind, jeweils die Nr. 4112 VV entstanden sein, durch die Verbindung dann aber nicht nochmals eine Nr. 4112 VV.

Für den angekündigten Hauptverhandlu...

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