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AGS 02/2026, Angelegenheiten in Straf- und Bußgeldsachen ... / d) Nachtragsanklage

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§ 266 StPO sieht die Erhebung einer Nachtragsanklage vor. Diese wird in der Hauptverhandlung erhoben. Das Gericht kann die weiteren Straftaten, auf die sich die Nachtragsanklage bezieht, durch Beschluss in das Verfahren einbeziehen.[31] Gebührenrechtlich handelt es sich bei dem "Nachtragsanklageverfahren" und bei dem Ursprungsverfahren, in dem die Nachtragsanklage erhoben wird, um verschiedene Angelegenheiten. Das hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt nach den Grundsätzen des § 15 RVG in beiden Verfahren Gebühren verdienen kann.

 

Beispiel 1

A ist wegen einer am 25.1.2025 begangenen Trunkenheitsfahrt nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB beim AG angeklagt worden. Er wird von Anfang an von Rechtsanwalt R verteidigt. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass A den Pkw, mit dem er betrunken gefahren ist, am 23.1.2025 gestohlen hatte. Der Staatsanwalt erhebt Nachtragsanklage. Diese wird vom Gericht zugelassen und in der Hauptverhandlung mitverhandelt.

Es ist wie folgt abzurechnen:

Abrechnen kann R zunächst im Ursprungsverfahren betreffend (nur) die Trunkenheitsfahrt die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV, die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV.

Im "Nachtragsanklageverfahren" kann R, da es sich um eine eigene Angelegenheit handelt, dann noch folgende Gebühren geltend machen: Die Grundgebühr Nr. 4100 VV, da das Verfahren einen anderen Rechtsfall betrifft,[32] die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV und m.E. auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV, da auch in diesem Verfahren (zunächst) ein eigenständiger Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat. Zudem ist m.E. auch noch die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV entstanden. Die Konstellation ist vergleichbar mit der im beschleu...

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