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Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Online geschlossene Rechtsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern – rechtliche Rahmenbedingungen, ZAP 2024, 615

Sowohl Rechtsanwälte als auch Inkassounternehmen schließen häufig Rechtsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern über das Internet. Dabei ist die Vorgehensweise recht vielfältig. Bspw. werden Webformulare, Kontaktformulare oder PDF-Formulare, die einen entsprechenden Auftrag enthalten, zum Download bereitgestellt. Schneider befasst sich in seinem Aufsatz mit den rechtlichen Vorgaben für online erfolgte Vertragsabschlüsse.

Zu Beginn seines Beitrags empfiehlt Schneider dem Rechtsdienstleister, sei er Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmer, auf seiner Website deutlich klarzustellen, ob er Verbraucher rechtswirksam in seinen Mandantenkreis einbeziehen möchte. Sei dies nicht der Fall, müsse ein hinreichend deutlicher Ausschluss auf der Website erfolgen, dass sich das entsprechende Angebot nur an Unternehmer richtet. Ein bloßer Hinweis, dass der Rechtsdienstleister keine Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wolle, genüge für sich allein genommen hingegen nicht. Dabei geht Schneider in seinem Beitrag ausführlich darauf ein, welche Einzelheiten nach der höchstrichterlichen Rspr. zu berücksichtigen sind. Sodann erörtert der Autor, wer "Verbraucher" sein kann, wobei er auf die Legaldefinitionen für "Verbraucher" einerseits und "Unternehmer" andererseits in den §§ 13 bzw. 14 BGB verweist. Dies ergänzt der Autor durch einige Beispiele.

Im Anschluss daran erörtert Schneider die beim Abschluss von Rechtsdienstleistungsverträgen im Fernabsatz zu berücksichtigenden Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Bei der letztgenannten Vorschrift seien von den dort in den Ziffern 1 bis 19 aufgeführten Positionen für Rechtsdienstleistungsverträge nur wenige, von dem Autor hervorgehobene Positionen, relevant.

Handelt es sich bei einem Rechtsdienstleistungsvertrag um einen Fernabsatzvertrag, steht dem Verbraucher nach den weiteren Ausführungen des Autors ein Widerrufsrecht zu, über das der Unternehmer zu informieren habe und diesem ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen habe. Diese Informationen müssten in Textform und in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung in Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB zu, nach dem die Informationen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen sind. Schneider erörtert dies anhand verschiedener Fallgestaltungen. Die erste betrifft den Fall, dass der Verbraucher ein Angebot abgibt. Ferner kommt es auch in Betracht, dass der Verbraucher den Unternehmer auffordern soll, ihm ein Angebot zukommen zu lassen. Die letzte Fallgestaltung betrifft den Fall, dass der Rechtsdienstleister kein Auftragsformular zur Verfügung stellt, sondern nur Fernkommunikationsmittel wie E-Mail oder ein einfaches Kontaktformular einsetzt.

Ferner weist Schneider in seinem Beitrag darauf hin, dass nur die fehlerfreie Erteilung der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars die Widerrufsfrist in Gang setze. Anderenfalls erlösche das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Außerdem stehe dem Unternehmer, also dem Rechtsdienstleister, bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kein Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu, wenn der Verbraucher dann nach 12 Monaten von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.

Nach den Ausführungen des Autors sollte der Rechtsdienstleister auch bei einem sog. Haustürgeschäft die Anforderungen des § 312b BGB erfüllen.

In einem weiteren Abschnitt seines Beitrags weist der Autor darauf hin, dass sich der Unternehmer, der sich zum Zwecke des Vertragsabschlusses des elektronischen Geschäftsverkehrs i.S.d. § 312i Abs. 1 S. 1 BGB bedient, eine Reihe von Pflichten zu erfüllen habe. Dies betreffe einmal die allgemeinen Pflichten, zum zweiten die besonderen Pflichten, die in § 312j BGB geregelt sind. Ferner verweist der Autor auf die Regelung in § 312m BGB, wonach von den Vorschriften zu Verbraucherverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden dürfe. Außerdem hätten Inkassounternehmen weitere Informationspflichten gem. § 13b RDG, die unter anderem die Berechnung von Erfolgshonoraren, die Prozessfinanzierung, die Befugnis zu Vergleichsabschlüssen und die Angaben zur Aufsichtsbehörde betreffen. Weitere Informationspflichten beträfen Hinweise auf Verbraucherstreitschlichtungsverfahren.

Sodann weist Schneider in seinem Beitrag darauf hin, dass der Rechtsdienstleister die Pflicht hat, für Fernabsatzverträge den Gesamtpreis seiner Leistung nach § 3 Abs. 1 PAngV und Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB anzugeben, was bereits in einer etwaigen Werbung zu erfolgen habe.

Abschließend gibt Schneider in seinem Beitrag Hinweise, wie die erforderlichen rechtlichen Informationen für den Verbraucher am besten, nämlich in gesonderten Menüpunkten, erteilt werden können, wobei dabei das Erfordernis der Transparenz beachtet w...

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