Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

AGS 02/2025, Voraussetzungen der Gebührenerhöhung nach N ... / II. Voraussetzungen der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1. Gesetzliche Regelung

Nach Nr. 1008 VV erhöhen sich die Verfahrens- oder die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um den Satz von 0,3, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Dabei dürfen nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 1008 VV mehrere Erhöhungen beim Ansatz von Wertgebühren einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen.

Vorliegend hatten die Streithelfer, deren Anzahl in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt worden ist, eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV nebst einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV mit dem Höchstsatz von 2,0 geltend gemacht.

Nach Auffassung des BGH lagen hier die Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV nicht vor.

2. Mehrere Auftraggeber

Nach den Ausführungen des BGH scheitert die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV allerdings nicht schon daran, dass die Prozessbevollmächtigten von dem gemeinsamen Vertreter beauftragt worden sind und damit nur einen Auftraggeber haben. Vielmehr komme die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV dann in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt seien und der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig geworden sei. Somit hänge es für die Frage, ob es einen oder mehrere Auftraggeber gebe, nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt habe (s. BGH AGS 2014, 248). Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt habe, sind – so fährt der BGH fort – die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (BGH RVGreport 2011, 459 [Hansens] = NJW 2011, 3723).

Diese Voraussetzungen haben hier nach Auffassung des BGH vorgelegen. Die Schuldverschreibungsgläubiger hätten weder ihre Parteifähigkeit noch ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen verloren, sodass sie Partei oder – wie hier – Streithelfer eines Rechtsstre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.097
  • Jubiläumszuwendung
    849
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    787
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    751
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    746
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    731
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    713
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    702
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    698
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    685
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    674
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    670
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    644
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    630
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    629
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    618
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    610
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    609
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    597
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    590
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren