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AGS 02/2020, Kein Mengenrabatt bei der Streitwertfestset ... / 1 Aus den Gründen

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Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die die Berichterstatterin nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichterin entscheidet (vgl. zur Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren, wenn erstinstanzlich – wie hier – eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergangen ist: OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2018 – 17 E 668/18, Abdruck S. 2), ist unbegründet.

Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Daher darf das Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung den Wert des Streitgegenstandes schätzen, gleichartige Streitigkeiten weitgehend schematisieren und typisieren sowie pauschalieren. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei einer Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage ein Wert von 400,00 EUR je Monat anzusetzen. Hiermit soll der Aufwand abgebildet werden, den der Adressat der Fahrtenbuchauflage mit der handschriftlichen Führung des Fahrtenbuchs hat.

Der sich hieraus unter Berücksichtigung der Kostenfestsetzung (133,50 EUR) ergebende Betrag für neun Monate und zwölf Fahrzeuge von 43.333,50 EUR ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Ein "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen ab dem elften Fahrzeug (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10.9.1997 – 25 A 4812/96, juris Rn 9 f., unter Bezugnahme auf die Rspr. des Bayerischen VGH, Beschl. v. 21.4.1994 – 11 C 94.1062, DAR 1994, 335 f., u. v. 26.10.2001 – 11 ZS 01.2008, juris Rn 13, in Anlehnung an die Rspr. zum Asylrecht) ist nicht zu gewähren. Die Fahrtenbuchauflage hat für jedes Fahrzeug eine selbstständige rechtliche Bedeutung, wie sich aus § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO erg...

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