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Agiler Arbeitsort / 2.3.3 Mitbestimmung im Bereich Gesundheitsschutz

Britta Redmann
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Die Möglichkeit für Arbeitnehmer, im Homeoffice oder mobil zu arbeiten, könnte sich auf ihre Gesundheit auswirken.[1] Hierdurch könnten auch Mitspracherechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entstehen. Danach hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber aufgrund von gesetzlichen Vorschriften zu beachten hat.[2] Der Begriff des Gesundheitsschutzes ist umfassend und betrifft neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten alle Maßnahmen, die der Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Arbeitnehmer gegenüber Schädigungen durch medizinisch feststellbare arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen dienen. Auch vorbeugende Maßnahmen sind hiervon erfasst.[3] Zum Mitbestimmungsrecht selbst hat das BAG ausgeführt, dass es sich "auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden bezieht, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Hierdurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen".[4] Es kann insoweit nur von einem Mitbestimmungsrecht ausgegangen werden, soweit der Arbeitgeber hier Handlungsspielräume nutzt.[5] Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchgeführt wird.[6] Soweit aber gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften gar keinen Regelungsspielraum zulassen, findet auch ein Mitbestimmungsrecht keine Anwendung.[7] Hinsi...

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