In einem anderen Fall, den dasselbe LAG 7 Jahre früher im März 2011 entschied, ging es um eine befristet beschäftigte Mitarbeiterin, deren Vertrag der Arbeitgeber nicht entfristete, sondern auslaufen ließ. Im etwa gleichen Zeitraum entfristete der Arbeitgeber die Verträge zweier anderer Mitarbeiter, die sich in einer vergleichbaren Situation befanden. Die Klägerin, deren Vertrag nicht entfristet wurde, war türkisch. Die anderen Mitarbeiter, die eine Entfristung bekamen, waren deutsch. In dem (öffentlichen) Betrieb waren sonst keine muslimischen bzw. türkischen Mitarbeiter angestellt. Das Gericht entschied, dass ausreichend Indizien für eine Benachteiligung vorlagen und gestand der Klägerin eine Entschädigung zu.
Interessant an dem Fall ist die Herangehensweise des Gerichts. Den Sachverhalt konnte man von außen, ohne tieferen Einblick, für neutral halten. Zu keinem Zeitpunkt war formal eine diskriminierende Haltung aufseiten des Arbeitgebers erkennbar. Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft aus, ohne dass es einer Begründung bedarf. Wie soll also jemand nachweisen können, dass das Ausbleiben einer Vertragsverlängerung diskriminierenden Charakter hat? Als Indizien führte die Klägerin die Entfristung der deutschen Mitarbeiter und das Fehlen anderer muslimischer bzw. türkischer Mitarbeiter an. Das vorinstanzliche Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Indizien reichten nicht, um eine Benachteiligung zu vermuten. Das sah das Landesarbeitsgericht anders.
Als Reaktion hierauf führte die Klägerin weitere Punkte an. Es gab ein Gespräch zwischen ihr und einem ihrer Vorgesetzten, in dem es um die Möglichkeit ihrer Bewerbung auf eine Fortbildungsstelle ging. In diesem Gespräch, behauptete die Klägerin, habe der Arbeitgeber ihr verschwiegen, dass auch befriste...