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AGG: Das Merkmal des Alters / 1.5 AGG-Hopper/Rechtsmissbräuchlichkeit als Einwand gegen Entschädigungsansprüche

Dr. Sebastian Frahm
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Mit der Einführung des AGG ist es leider vielfach vorgekommen, dass Personen zielgerichtet und systematisch nach Stellenausschreibungen suchen, die dem ersten Anschein nach diskriminierend sind.[2] Die Gerichte haben darauf reagierend den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten der Wahrnehmung eines Rechts entgegensteht, auf Entschädigungsansprüche aus dem AGG angewandt. Danach sind offensichtlich nicht ernst gemeinte Bewerbungen, die mit dem Ziel einhergehen, nach der Ablehnung eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG zu verlangen, rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Anhaltspunkte für Rechtsmissbräuchlichkeit sind beispielsweise ein weit entfernter Wohnort und eine Vielzahl erhobener Klagen. Außerdem kann es bedeutsam sein, wenn der Bewerber in seinem Anschreiben nur Standardphrasen verwendet und er mit dem Bewerbungsstil eine Ablehnung zu provozieren scheint. Gerade beim Merkmal Alter ist die Rechtsprechung zum Einwand des Rechtsmissbrauchs prominent.[3]

 
Praxis-Beispiel

Strafbarkeit des AGG-Hoppings

Zwar mittlerweile aufgehoben, aber dennoch bemerkenswert ist das Urteil des LG München, das einen notorischen Scheinbewerber und dessen Bruder, ein Rechtsanwalt, für AGG-Hopping wegen Betrugs zu einer Strafe verurteilte.[4] Die Verurteilung scheiterte aus Sicht des BGH indes daran, dass das Merkmal "Täuschung über Tatsachen" gemäß § 263 Abs. 1 StGB durch die Scheinbewerbung im fraglichen Zeitraum nicht erfüllt war.[5] Die Bereitschaft der Justiz, Scheinbewerber wegen Betrugs zu verurteilen, hat möglicherweise eine abschreckende Wirkung.

[1] § 242 BGB.
[2] ArbG Berlin, Urteil v. 23.6.2022, 42 Ca 716/22.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 24.1.2013, 8 AZR 429/11; s. a. ArbG Bonn, Urteil v. 23.10.2019, 5 Ca 1201/19.
[4] LG München I, Urteil v. 6.7.2020, 12 KLs 231 Js 129557/20.
[5] BGH, Beschluss v. 4.5.2022, 1 StR 3/21.

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