Am 20.3.2024 entschied das ArbG Siegburg über die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG forderte, weil er sich aufgrund seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren benachteiligt fühlte. Der Kläger, der aufgrund seiner Diabetes mellitus Typ 1 Erkrankung mit einem Grad der Behinderung von 50 % schwerbehindert ist, hatte sich im Januar 2023 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter beworben und in seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen.
Am 5.6.2023 erhielt der Kläger eine Einstellungszusage, die unter dem Vorbehalt einer ärztlichen Untersuchung und eines unbedenklichen polizeilichen Führungszeugnisses stand. Die ärztliche Untersuchung wurde am 25.7.2023 durchgeführt. Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei, da seine Blutzuckerwerte instabil und zu hoch seien, was ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstelle. Daraufhin nahm die Beklagte ihre Einstellungszusage mit Schreiben vom 27.7.2023 zurück.
Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme der Einstellungszusage und machte geltend, dass er für die Stelle geeignet sei und dass die Bewertung des Betriebsarztes falsch sei. Er forderte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da die Ablehnung der Einstellung aus seiner Sicht eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung darstelle.
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Die Beklagte habe den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und damit fehle die Kausalität zwischen Merkmal und Benachteiligung. Vielmehr sei die Einstellungszusage aufgrund der negativen gesundheitlichen Bewertung durch den Betriebsarzt zurückgezogen worden. Die Einschätzung, dass die instabilen ...