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AGG / 3.2 Fristen

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG sind verschiedene Ausschlussfristen zu beachten.

3.2.1 Ausschlussfrist für Entschädigung und Schadensersatz gem. § 15 Abs. 4 AGG

Dem Interesse des Arbeitgebers trägt die aus der früheren Rechtslage übernommene Ausschlussfrist in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG Rechnung[1], die den von einer Benachteiligung betroffenen Beschäftigten zu einer raschen Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche anhält.

Ein Anspruch nach § 15 AGG muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.[2] Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Beschäftigten der Benachteiligung.[3]

[1] S. Begr. RegE, BT–Drucks. 16/1780, S. 38; BAG, Urteil v. 15.3.2012, 8 AZR 37/11, AP AGG § 15 Nr. 11 Rz. 52 = NZA 2012 S. 910.
[2] § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG.
[3] § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG.

3.2.2 Klage wegen Benachteiligung gem. § 61b Abs. 1 ArbGG

Die für die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber gesetzte Frist (2 Monate) in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG wird im Sinne einer 2-stufigen Ausschlussfrist durch die Ausschlussfrist in § 61b Abs. 1 ArbGG (3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung) ergänzt, wenn der Benachteiligte Ansprüche gerichtlich geltend machen will, beschränkt sich inhaltlich jedoch auf Ansprüche auf "Entschädigung". Erfasst werden hierdurch lediglich Ansprüche auf Ausgleich eines Nichtvermögensschadens gemäß § 15 Abs. 2 AGG.[1]

[1] BAG, Urteil v. 20.6.2013, 8 AZR 482/12, AP AGG § 22 Nr. 8 Rz. 32 = NZA 2014 S. 21.

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