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AGG / 3 Besonderheiten im Rechtsschutz

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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3.1 Vermutungsregelung/Beweislastumkehr

Wenn im Streitfall die eine Partei (Arbeitnehmer) Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG die andere Partei (Arbeitgeber) die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.

3.1.1 Beweislast des Klägers (Arbeitnehmer)

Der Kläger muss daher zunächst den Vollbeweis führen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt worden ist. Er muss die von ihm angegriffene Maßnahme und ebenso das Betroffensein von dieser Maßnahme nachweisen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Norm. Die Beweislastregel soll jedoch dem Kläger helfen, die als innere Tatsache oftmals nur schwer nachweisbare Motivation des Benachteiligenden zu belegen. Diese Beweisnot besteht im Hinblick auf das Vorliegen einer Benachteiligung jedoch nicht.[1]

Der Arbeitnehmer muss also (1.) das Vorliegen eines Benachteiligungsmerkmals und (2.) das Beruhen der Benachteiligung hierauf nachweisen. Es reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit (Indiz); nicht erforderlich ist die überzeugende Wahrscheinlichkeit.[2]

[1] MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 22 Rz. 6.
[2] BAG, Urteil v. 23.1.2020, 8 AZR 484/18, NZA 2020 S. 851; BAG, Urteil v. 16.5.2019, 8 AZR 315/18, NZA 2019 S. 1419; BAG, Urteil v. 17.12.2009, 8 AZR 670/08, NZA 2010 S. 383.

3.1.2 Beweislast des Beklagten (Arbeitgeber)

Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt der Beklagte also die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorlag. Er muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die verbotenen Merkmale, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben.[1]

[1] EuGH, Urteil v. 16.7.2015, C-83/14, BeckRS 2015 S. 80950; EuGH, Urteil v. 25.4.2013, C-81/12, NZA ...

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