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AGG / 1.7.2 Sachliche Rechtfertigungsgründe bei mittelbarer Benachteiligung

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Eine mittelbare Benachteiligung liegt dann nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Rechtmäßiges Ziel

Als rechtmäßiges Ziel ist jeder sachliche Grund zulässig, der selbst objektiv nicht diskriminierend und legal ist.[1]

Erforderlich und angemessen

Die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel müssen erforderlich sein, d. h. das Ziel kann nicht durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel erreicht werden. Die Mittel sind dann angemessen, wenn sie nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Neutralitätspolitik

Für die Neutralitätspolitik eines Arbeitgebers (Ziel) kann ein Verbot zum Tragen religiöser Symbole bei Beschäftigten (Mittel) als Rechtfertigung dienen. Dazu muss dieses Verbot aber auch erforderlich und angemessen sein, d. h. es muss sich beispielsweise auf Beschäftigte mit Kundenkontakt beschränken und sollte alle religiösen Symbole gleichermaßen verbieten, statt nur einzelne Symbole. Zudem ist nach Rechtsprechung im Rahmen der Angemessenheit zu verlangen, dass der Arbeitgeber ohne ein solches Verbot Nachteile erleiden würde.[3]

[1] BAG, Urteil v. 29.6.2017, 8 AZR 402/15, NZA 2018 S. 33; BAG, Urteil v. 15.12.2016, 8 AZR 454/15, NZA 2017 S. 715.
[2] EuGH, Urteil v. 16.7.2015, C-83/14, BeckRS 2015 S. 80950; BAG, Urteil v. 23.1.1990, 3 AZR 58/88, NZA 1990 S. 778; BAG, Urteil v. 28.1.2010, 2 AZR 764/08, NZA 2010 S. 625.
[3] Vgl. wichtige Entscheidungen zum Kopftuchverbot: EuGH, Urteil v. 13.10.2022, C-344/20; EuGH, Urteile v. 15.7.2021, C-804/18, C-804/18; EuGH, Urteil v. 14.3...

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