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AGG / 1.3.3 Religion und Weltanschauung

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Unter Religion ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Die bloße Behauptung, Religionsgemeinschaft zu sein, reicht nicht aus. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich nach geistigem Inhalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion oder Religionsgemeinschaft handeln.[1]

Die Weltanschauung begrenzt sich im Gegensatz zur Religion auf innerweltliche ("immanente") Bezüge. Sie muss die existenzielle Sinnsuche des Menschen in der Welt so thematisieren, dass sich eine Verhaltensdisposition darauf stützen kann.[2] Gemeint sind damit gedankliche Systeme, die das Weltgeschehen in großen Zusammenhängen werten, ohne dabei auf Gott, das Jenseits, überhaupt auf Transzendenz zu verweisen.[3]

 
Hinweis

Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung

Eine klare Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung ist selten notwendig, da beide Begriffe nach Ansicht des EuGH einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen.[4] Allerdings wird aus diesem "funktionalen Zusammenhang" hergleitet, dass die Weltanschauung einen zu Religionen vergleichbaren umfassenden Geltungsanspruch haben muss. Bloße Meinungen oder politische Überzeugungen werden nach aktueller Rechtsprechung durch das AGG nicht geschützt.[5]

[1] BVerwG, Urteil v. 27.3.992, 7 C 21/90, NJW 1992 S. 2496; BVerfG, Beschluss v. 5.2.1991, 2 BvR 263/86.
[2] EuGH, Urteil v. 28.11.2023, C-148/22; EuGH, Urteil v. 13.10.2022, C-344/20.
[3] ErfK/Schmidt, GG Art. 4 Rz. 8; BeckOK BGB/Horcher, 70. Ed. 1.5.2024, AGG § 1 Rz. 41.
[4] BAG, Urteil v. 25.4.2023, 9 AZR 253/22, NZA 2023 S. 1175.
[5] EuGH, Urteil v. 15.7.2021, C-804/18, NZA 2021 S. 1085; BAG, Urteil v. 20.6.2013, 8 AZR 482/12, NZA 2014 S. 21.

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