Dr. Madelaine Isabelle Baade
Der Begriff Rasse ist schwer zu bestimmen. Es besteht ein gewisser Widerspruch, da niemand einen anderen wegen dessen "Rasse" benachteiligen kann, weil es beim Menschen keine unterschiedlichen Rassen gibt. Teilweise wird daher dafür plädiert, den Wortlaut zu ändern, beispielsweise in "aus rassistischen Motiven".
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse liegt jedenfalls unzweifelhaft vor, wenn jemand unter Bezugnahme auf dessen äußere Körpermerkmale (z. B. dunkle Hautfarbe) angefeindet oder herabgesetzt wird. Daneben umfasst die Rasse jede auf der Abstammung, dem nationalen Ursprung und dem Volkstum beruhende Unterscheidung.
Zu beachten ist, dass Benachteiligungen nach § 7 Abs. 1 AGG auch dann vorliegen, wenn sich der Benachteiligende das Vorliegen des Grundes nur vorstellt. Verbindet der Benachteiligende also ein bestimmtes Kriterium mit einer von ihm definierten Rasse oder ethnischen Herkunft, ist er nicht vor den Folgen des Gesetzes zu bewahren, indem der Begriff eng ausgelegt wird.
Rechtfertigung
Eine Rechtfertigung der Benachteiligung wegen der Rasse ist i. d. R. ausgeschlossen.
Der Begriff ethnische Herkunft ist ebenfalls in einem weiten, umfassenden Sinn zu verstehen. Er beruht nach Ansicht des EuGH und des BAG auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, der kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind.
Abgrenzung zwischen "Rasse" und ethnischer Herkunft
Die Abgrenzung zwischen den Merkmalen "Rasse" und "ethnische Herkunft" ist schwierig. In der Richtlinienumsetzung in das österreichische Recht wurde beispielsweise auf den Begriff der Rasse verzichtet und nur die "ethnische Herkunft" aufgenommen.