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AGB: Grundlagen zu Formulararbeitsverträgen / 2.2.2 Einzel- oder Teilverweisungen auf Tarifnormen

Dr. Nina Springer, Dr. Adrian Löser
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Anders ist die Rechtslage bei Einzel- oder Teilverweisungen auf Tarifnormen.

Im Gegensatz zur Globalverweisung wird bei der Einzelverweisung nicht ein von gleichstarken Parteien ausgehandeltes Vertragswerk in Bezug genommen, sondern nur einzelne Passagen. In solchen Fällen besteht die Gefahr der einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers, denn in aller Regel wird der Arbeitgeber lediglich auf für ihn vorteilhafte Regelungen verweisen. Aus diesem Grund kann der in Bezug genommenen Tarifregelung nicht die Angemessenheits- und Richtigkeitsgewähr zukommen wie bei Globalverweisungen. Nur durch eine volle Inhaltskontrolle ist gewährleistet, dass eine einseitige Benachteiligung des Arbeitnehmers vermieden wird.[1]

Auch bei sogenannten Teilverweisungen, bei denen nur bestimmte inhaltlich zusammenhängende Regelungen des Tarifvertrags (Regelungskomplexe) in Bezug genommen werden, greift das Kontrollprivileg im Sinne einer Kontrollfreiheit nicht: Das BAG hat zu derartigen Teilverweisungen entschieden, dass eine beschränkte Verweisung auf nur bestimmte Regelungskomplexe eines Tarifvertrags keine Kontrollfreiheit begründen kann, da sie einer Angemessenheits- und Richtigkeitsgewähr nicht genügt.[2]

 
Hinweis

Verzicht auf abweichende arbeitsvertragliche Regelungen

Sofern die Kontrollfreiheit des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags gewährleistet werden soll, sollten tarifgebundene Arbeitgeber vollständig auf abweichende arbeitsvertragliche Regelungen verzichten.

[1] BAG, Urteil v. 6.5.2009, 10 AZR 390/08; BAG, Urteil v. 15.7.2009, 5 AZR 867/08; BAG, Urteil v. 21.3.2018, 7 AZR 428/16.
[2] BAG, Urteil v. 2.7.2025, 10 AZR 162/24.

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