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Ärztliche Untersuchung / 4.6 Gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes

Sandra Kunert
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Bei Zweifeln an einer durch den Beschäftigten angezeigten und ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eigene Nachforschungen im Rahmen der gesetzlich Zulässigen zu erschüttern versuchen. In der Praxis greift der Arbeitgeber hierfür häufig auf den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zurück. Nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse des Beschäftigten verlangen, dass diese zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt.

Nach § 275 Abs. 1a SGB V werden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich vermutet, wenn

  • der Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder
  • der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufiger auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Aufzählung ist exemplarisch und kann folglich als Orientierung herangezogen werden. In der Praxis können aus diversen Gründen Zweifel auftreten.

Der Antrag bei der Krankenkasse des Beschäftigten kann in der Regel formlos gestellt werden. Eine Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen. Die Art und Weise der Klärung bleibt dem Medizinischen Dienst vorbehalten, ist aber häufig mit einer ärztlichen Untersuchung des Beschäftigten verbunden. Nachdem der Medizinische Dienst eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, informiert die Krankenkasse den Arbeitgeber darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst bestätigt wurde. Auf dieser Grun...

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