Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Adoptionsrecht / 2.3.2 Rechtsfolgen

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Mit Wirksamkeit des Annahmebeschlusses erwirbt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Bei einer Annahme durch Ehegatten wird das Kind gemeinschaftliches Kind dieser Ehegatten (§ 1754 Abs. 1 BGB). Das Kind wird auch mit den Verwandten des Annehmenden verwandt. Die Mutter des Annehmenden wird Großmutter des Kindes, seine Schwester wird Tante. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB, Volladoption). Insbesondere gehen die Erb- und Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern verloren.

 
Wichtig

Hat von zwei Brüdern, denen ein Unternehmen und beachtliches Privatvermögen gehört, nur einer ein Kind, das das Gesamtvermögen erhalten soll, ist eine Minderjährigenadoption frühestens nach Übertragung des Privatvermögens durch die leiblichen Eltern steuerlich sinnvoll. Empfehlenswert ist in dieser Situation allein eine Volljährigenadoption mit eingeschränkter Wirkung.

Eine Ausnahme vom Grundsatz des Erlöschens der alten Verwandtschaftsverhältnisse besteht bei der Stiefkindadoption. Hier tritt ein Erlöschen nur im Verhältnis zum anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten ein (§§ 1755 Abs. 2, 1766a Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 LPartG). Ist allerdings der leibliche Elternteil verstorben, bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den Verwandten des Verstorbenen bestehen, falls dieser im Todeszeitpunkt Sorgerechtsinhaber war (1756 Abs. 2 BGB). Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, z. B. Adoption durch Onkel oder Tante, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes nur zu seinen leiblichen Eltern, nicht zu den übrigen Verwandten (§ 1756 Abs. 1 BGB). Dadurch wird zwar vermieden, dass das Kind zwei Elternpaare hat. Das adoptierte Kind ist in diesem Fall jedoch zu seinen leiblichen Geschwistern nur noch im 3. Grad verwandt.[1] Dies hat Bedeutung vor allem im Erbrecht, da die Adoptiveltern und die Adoptivgeschwister nunmehr als Erben 2. Ordnung den leiblichen Geschwistern vorgehen. Das angenommene Kind hat wegen des Bestehenbleibens der Verwandtschaftsverhältnisse 3 Großelternpaare.

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (§ 1757 BGB). Ein Begleitname des Annehmenden (der dem Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB bzw. dem Lebenspartnerschaftsnamen gemäß § 3 Abs. 2 LPartG hinzugefügte Name) wird dabei nicht berücksichtigt. Heißt der Annehmende Müller-Maier und ist Maier der Ehename, heißt das Kind nur Maier. Führen Ehegatten oder Lebenspartner keinen gemeinsamen Namen, muss der Name des Kindes bestimmt werden (§ 1757 Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Wird im Adoptionsbeschluss ausgesprochen, dass das Kind seinen bisherigen Geburtsnamen anstelle des Familiennamens des Annehmenden weiterführen darf, so ist diese Bestimmung nichtig.[2] Die Adoption selbst ist hingegen wirksam.

Das Familiengericht kann mit dem Ausspruch der Annahme die Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen geben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Beispiel ist die Adoption eines Kindes mit einem ausländischen oder regional atypischen Namen. Das Gericht kann ferner den neuen Familiennamen des Kindes dem bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der hinzugefügte Name ist dann Namensbestandteil eines zweigliedrigen Familiennamens, nicht bloßer Begleitname.[3] Mit der Adoption durch einen Deutschen erhält ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG). Umgekehrt verliert ein deutsches Kind, das von einem Ausländer angenommen wird, die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nur, wenn es mit keinem Elternteil verwandt bleibt, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 27 StAG). Ein einmal adoptiertes minderjähriges Kind kann grundsätzlich zu Lebzeiten des Annehmenden von einem Dritten nicht mehr adoptiert werden (§ 1742 BGB, Verbot der Kettenadoption).

[1] Bisher im zweiten Grad.
[2] S. nur OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.1.1997, 11 Wx 42/96, FamRZ 1999 S. 252 u. BayObLG, Beschluss v. 15.1.2003, 1 Z BR 138/02, FamRZ 2003 S. 1869.
[3] Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 18.12.2015, 6 UF 94/15, NJW-RR 2016 S. 262.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Namensrecht : Reform des Namensrechts vom Bundestag beschlossen
Familie sitzt gemeinsam am Tisch
Bild: mauritius images / Onoky / Letizia Le Fur

Am 12.4.2024 hat der Bundestag gemeinsam mit der Einführung des neuen Selbstbestimmungsgesetzes eine tiefgreifende Reform des Namens­rechts beschlossen. Die Namens­wahl für Ehe­paare, Geschie­dene, Kinder und nichtbinäre Personen soll erleich­tert und libe­ra­li­siert werden.


Namensrecht: Geburtsname eines ausländischen Kindes nach Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen
Flaggen (1)
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Erwirbt ein Kind durch die Anerkennung der Vaterschaft eines Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit, dann richtet sich sein Geburtsname nach dem deutschen Sachrecht.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Adoptionsrecht / 3.3.1 Regelwirkungen – Schwache Wirkungen
Adoptionsrecht / 3.3.1 Regelwirkungen – Schwache Wirkungen

Grundsätzlich erfolgt bei der Volljährigenadoption keine Volladoption. Sie entfaltet keine Wirkungen für die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es entsteht ferner keine Schwägerschaft mit dem Ehegatten des Annehmenden und umgekehrt auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren