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Abwasserbeseitigung

Hans-Albert Wegner †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Gegensatz zur Wasserversorgung, wo öffentliche und private Unternehmensträger tätig sind, zählt die Abwasserbeseitigung traditionell zu den Aufgaben von Städten, Gemeinden und Kreisen einschließlich kommunaler Zweckverbände sowie (regional unterschiedlich) von Wasser- und Abwasserverbänden.

Dieser traditionell gewachsene und auch für die Zukunft festgeschriebene Vorrang der öffentlichen Abwasserbeseitigung wird durch das vorhandene Datenmaterial bestätigt. Danach sind rund 97 % der Gesamtbevölkerung in Deutschland an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Nur die Übrigen 3 % entsorgen ihr Abwasser mithilfe von Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben.[1]

In jüngster Zeit sind Tendenzen erkennbar, durch die Abwasserbeseitigung mithilfe privater Kleinkläranlagen den mit zum Teil erheblichen Kosten verbundenen Anschluss eines Hausgrundstücks an die öffentliche Kanalisation zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Vorrang der öffentlichen (zentralen) Abwasserbeseitigung wird durch die grundsätzliche Festlegung der Abwasserbeseitigungspflicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts in § 56 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch für die Zukunft bestätigt.

Eine gesetzliche Regelung zur Beseitigung von häuslichem Abwasser in Kleinkläranlagen findet sich in § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die Gerichte wenden diese Vorschrift allerdings sehr restriktiv an.

[1] Vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 471 v. 3.12.2018.

1 Satzungs- bzw. Ortsrecht als Rechtsgrundlage der öffentlichen Abwasserbeseitigung

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Landeskommunal- und -wasserrechts gehört die Regelung der Abwasserbeseitigung im engeren Sinn in Form des Baus und Betriebs von Abwasserkanälen zur Sammlung und Fortleitung des Abwassers zum örtlichen Satzungsrecht und ist in den kommunalen Entwässerungssatzungen geregelt (für Wasser- und Abwasserverbä...

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