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Abwasserbeseitigung / 4 Private Abwasserbeseitigung

Hans-Albert Wegner †
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Zwar hat der Bundesgesetzgeber in § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG die Gleichwertigkeit der Reinigungsleistung von dezentralen Kleinkläranlagen und zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen anerkannt. Dennoch hat er sich in § 56 Satz 1 WHG aus übergeordneten gewässerökologischen und gesundheitspolitischen Gründen zugunsten der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen und kommunalen Zweckverbände entschieden.

4.1 Restriktive Handhabung durch Behörden und Gerichte

Als Folge der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten der öffentlichen Träger der Abwasserbeseitigung wird von den Behörden und Gerichten die Zulässigkeit von privaten Kleinkläranlagen sehr restriktiv beurteilt. Lediglich übergangsweise oder in ländlichen Gemeinden ohne nennenswerte Siedlungstätigkeit, wo eine öffentliche Kanalisation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, wird die für die Abwasserbeseitigung in Hauskläranlagen (Sickergruben) notwendige wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden können.[1]

 
Wichtig

Wasserrechtliche Erlaubnis ist Ermessensentscheidung

Während etwa auf die Baugenehmigung ein Rechtsanspruch besteht, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ist das bei der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht der Fall. Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Wasserbehörde, ob sie eine Erlaubnis erteilt.

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung kann die Wasserbehörde bei einer beantragten Erlaubnis zur Versickerung von Abwasser über eine Hauskläranlage auch eine zu erwartende oder zumindest denkbare weitere Entwicklung vergleichbarer Gewässernutzungen durch eine künftige Siedlungstätigkeit in dem betreffenden Gebiet berücksichtigen und zum Anlass für die Versagung der Erlaubnis nehmen.[2]

Im Übrigen ist eine Versickerung von vorgeklärtem häuslichem Abwasser in das Grundwasser nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG nur zulässig, wenn eine schädlich...

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