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Abtretung von Arbeitseinkommen / 5.2 Vereinbarung des Ausschlusses der Abtretung

Dr. Constanze Oberkirch
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Abtretungsverbot in Formulararbeitsverträgen

In Formulararbeitsverträgen kann die Abtretung von Arbeitseinkommen ausgeschlossen werden.[1] Ein Abtretungsverbot ist aufgrund der berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einem solchen Verbot und den eher geringen Auswirkungen auf die Rechtsposition des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich unangemessen.[2] Die stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots ist allerdings nicht zu vermuten.[3] Ein nachträglich abgeschlossenes Abtretungsverbot erfasst bereits zuvor wirksam erfolgte Abtretungen nur dann, wenn dies ausdrücklich formuliert wird.[4] Ausgeschlossen werden kann die Abtretung von Arbeitseinkommen ganz allgemein in allen Arbeits- und Dienstverträgen eines Arbeitgebers oder auch nur in einem Einzelfall durch Abrede mit einem bestimmten (z. B. überschuldeten) Arbeitnehmer. Empfehlenswert ist die 2. Variante jedoch nicht, da ein solcher Ausschluss vielfach zu Arbeitsbelastung mit Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führt und zudem Gläubiger des Arbeitnehmers dazu zwingt, eine Lohnpfändung durchzuführen; diese ist stets zulässig.[5]

Wenn die Abtretung vereinbarungsgemäß ausgeschlossen ist[6], kann die Zession von Arbeitseinkommen dennoch dadurch wirksam werden, dass der Arbeitgeber ihr für den Einzelfall zustimmt. Wenn der Arbeitgeber eine abredewidrig vom Arbeitnehmer vorgenommene Abtretung genehmigt, wirkt das nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück. Zwischen der Abtretung und der "Genehmigung" von Gläubigern des Arbeitnehmers ausgebrachte Pfändungen bleiben daher (vorrangig) wirksam.[7]

Abtretungsverbot in Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag

Ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB kann durch kollektive Regelung[8] (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) festgelegt sein. Eine Betriebsvereinbarung kann...

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