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Abstimmung: Falsches Stimmprinzip

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wenn nach der Subtraktionsmethode gezählt wird, kann das Abstimmungsergebnis nur dann hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der Anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und bei Abweichung vom Kopfprinzip auch deren Stimmkraft feststeht.

2 Normenkette

§ 25 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass in der Wohnungseigentumsanlage für Abstimmungen das Wertprinzip gilt (= jeder Wohnungseigentümer hat so viele Stimmen, wie er Tausendstel-Anteile auf sich vereinigt). Die Verwaltung wendet in der Versammlung des Jahres 2024 demgegenüber das Kopfstimmrecht an.

Wohnungseigentümer K greift aus diesem Grund mehrere Beschlüsse an. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B verteidigt die Beschlüsse. Eine Ungültigerklärung komme nur in Betracht, wenn sich bei korrekter Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe und K dies vortrage und nachweise (BGH, Urteil v. 13.7.2012, V ZR 254/11, Rn. 12). Maßgeblich sei ein Fehler für eine falsch angewendete Zählweise, hier nicht per Kopfstimmen, sondern nach Wertprinzip, wenn sich aus der richtigen Zählung keine Mehrheit mehr ergebe oder feststellen lasse (LG München I, Urteil v. 26.7.2023, 1 S 16489/22 WEG). Der Vortrag des K, es habe (angeblich) erhebliche Gegenstimmen gegeben und "spieltheoretische Betrachtungen", woran dies gelegen habe, seien unerheblich.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Es sei nach dem falschen Stimmprinzip abgestimmt worden. Wenn, wie im Fall, eine Auszählung nach der Subtraktionsmethode gewählt werde, könne das tatsächliche Abstimmungsergebnis nur dann hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der Anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und bei Abweichung vom Kop...

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