Gerhard Jaser, Jörg Wilde
Begriff
Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten.
Anschaffungskosten
Bei der Beurteilung über das Vorliegen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt immer der Vergleich zu einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft. Ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft liegt immer dann vor, wenn die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen sind. Dies gilt auch bei nicht ausgewogenen Werten, wenn Veräußerer und Erwerber von einer Gleichwertigkeit ausgegangen sind.
Je nach Art der im Rahmen der Grundstücksübertragung durch vorweggenommene Erbfolge vereinbarten Leistungen liegt eine voll unentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vor. Ein teilweise entgeltlicher Erwerb ist gegeben, wenn der Übernehmer Gegenleistungen zu erbringen hat, die steuerlich Anschaffungskosten darstellen, aber wesentlich geringer sind als der Verkehrswert des übertragenen Grundstücks. Anschaffungskosten liegen vor, wenn der Übernehmer
- Gleichstellungsgelder an Angehörige zu bezahlen hat oder
- Verbindlichkeiten übernehmen muss oder
- Abstandszahlungen an den Übergeber zu leisten hat.
Übernahme von Schulden
Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten des Übergebers spielt es keine Rolle, ob die Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem übernommenen Grundstück stehen oder ob es sich um andere Schulden (z. B. Steuerschulden oder Darlehensverbindlichkeiten für andere Grundstücke) handelt.
Aufteilung
Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb ist der Vorgang in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuspalten. Dabei berechnen sich der entgeltlich und d...