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Absenkungsbeschluss: Ordnungsmäßigkeit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es ist nicht statthaft, Absenkungsbeschlüsse für eine unbestimmte Vielzahl von Beschlüssen zu einem Themenbereich (hier Fertigstellung eines "steckengebliebenen Baus") zu fassen.

2 Normenkette

§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erhebt eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, den die Wohnungseigentümer außerhalb der Versammlung gefasst haben. Dieser sieht für die Beauftragung zur Fertigstellung der Tiefgarage eine "Sonderumlage" von 129.500 EUR vor, welche i. H. v. 3.500 EUR von den Sondereigentümern, welche eine Nutzungsberechtigung an der Tiefgarage haben, binnen einer im Beschluss ausgeführten Zahlungsfrist zu zahlen ist.

Die Wohnungseigentümer hatten zuvor folgenden Absenkungsbeschluss gefasst: "Die WEG beantragt für die Dauer der Fertigstellungsphase zur Errichtungsverpflichtung der WEG bezüglich des Gemeinschaftseigentums für dringend notwendige Entscheidungen im Hinblick auf bauaufsichtsrechtliche Vorschriften und im Hinblick hierauf dringend zu beauftragende Maßnahmen die WEG-Entscheidungen im Wege eines Umlaufbeschlusses gemäß Umlaufverfahren § 23 Abs. 3 S. 2 WEG zu treffen."

Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, ist zu fragen, ob die Anfechtungsklage Erfolg gehabt hätte. Das AG meint, dazu wären Zeugen zu hören gewesen und hebt die Kosten gegeneinander auf.

4 Die Entscheidung

Das Landgericht sieht es anders! Der Absenkungsbeschluss habe keine Grundlage für eine bloße Mehrheitsentscheidung geboten. Denn der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG sei überschritten, wenn der Absenkungsbeschluss mehrere Beschlussgegenstände erlauben solle. So liege der Fall aber. Im Übrigen dürfte, was im Fall allerdings keiner Entscheidung bedürfe, der Beschluss insgesamt nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG entsprechen. Gegenstand der Beschlussfassung...

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