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Abschreibungen, AfA und Wertminderungen / 3.3.2 Erzielbarer Betrag (recoverable amount)

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 209

Der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts ist gem. IAS 36.6 als der höhere der beiden Beträge aus Nettoveräußerungswert (fair value less costs to sell) und Nutzungswert (value in use) definiert. Grundlage dieser Regelung ist, dass eine rational denkende und handelnde Unternehmensleitung grundsätzlich – wie Abbildung 4 zeigt – die wirtschaftlich vorteilhaftere Alternative aus Veräußerung und weiterer Nutzung des Vermögenswerts wählt (IAS 36.BCZ23).

Zur Ermittlung des erzielbaren Betrags sind die interne Unternehmensperspektive, die der Nutzungswert repräsentiert, und die externe Marktperspektive in Form des Nettoveräußerungswerts zu vergleichen.[1] Letzterer ergibt sich gem. IAS 36.6 aus dem beizulegenden Zeitwert (fair value) abzüglich Veräußerungskosten. Der Nutzungswert stellt dagegen den Barwert der voraussichtlichen zukünftigen Cashflows dar (IAS 36.6). Zur Bestimmung des Nutzungswerts sind die voraussichtlichen Cashflows aus Nutzung sowie Abgang des Vermögenswerts daher zu diskontieren.[2]

Abb. 4: Ermittlung des erzielbaren Betrags[3]

 

Rz. 210

Irrtümlicherweise könnte aus der Definitionen des Nettoveräußerungswerts geschlossen werden, dass sich der beizulegende Zeitwert nicht aus zukünftigen Cashflows ermitteln lässt. Doch etwa gem. IDW RS HFA 40 ist der Nutzungswert stets und der Nettoveräußerungswert häufig – aufgrund i. d. R. nicht vorhandener aktiver Märkte und vergleichbarer Transaktionen für das Bewertungsobjekt – mit einem Barwertkalkül zu ermitteln.[4] Während IDW RS HFA 16 erläuternde Informationen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und der Veräußerungskosten enthält.[5] verweist IDW RS HFA 40 diesbezüglich auf die Maßgeblichkeit der Regelungen des IFRS 13 (IAS 36.6).[6] Dabei ist für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts das DCF-Verfahre...

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