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Abschreibung: Nutzungsdauer und AfA-Tabellen die richtig ... / 2.4.1 Allgemeine Hinweise

Hans Walter Schoor
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Immateriell sind die Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die nicht durch unmittelbare Anschauung erfahrbar sind. Immaterielle Vermögensgegenstände bereiten bei der Bilanzierung oft Schwierigkeiten, weil sie abstrakt und wenig fassbar sind. Sie sind vor allem durch ihre fehlende "Körperlichkeit" gekennzeichnet und gelten als unsichere Werte. Zu ihnen zählen z. B. Patente, Konzessionen, Lizenzen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how, aber auch ungeschützte Erfindungen, Software, Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten, Belieferungsrechte, Kauf und Verkaufsoptionen sowie der Geschäftswert.[1]

Der Jahresabschluss hat nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB prinzipiell sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten. Der Begriff des Vermögensgegenstands umfasst körperliche Gegenstände (Sachen i. S. d. § 90 BGB) und immaterielle Werte.

Handelsrechtlich eröffnet § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB den Bilanzierenden ein Wahlrecht zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Ist ein immaterieller Wert in der Handelsbilanz ausgewiesen, erfolgt die weitere bilanzielle Behandlung nach den allgemein für das Anlagevermögen geltenden Regeln. Soweit es sich um einen Wert mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer handelt, sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

Steuerrechtlich sind immaterielle Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen nur zu aktivieren, wenn sie durch einen entgeltlichen Erwerb ihre Bestätigung am Markt gefunden haben. Nur entgeltlich erworbene oder in ein Betriebsvermögen eingelegte immaterielle Anlagegüter sind steuerlich zu aktivieren.[2]

Immaterielle Wirtschaftsgüter können der Abnutzung unterliegen, insbesondere wenn sie für ihren Inhaber unter rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur zeitlich begrenzt verwertbar sind. Es kann zwar auch bei zeitlich begrenzten Rechten ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden. Nämlich immer dann, wenn die Rechte normalerweise ohne Weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist. Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen.[3]

Wenn es sich bei den immateriellen Wirtschaftsgütern um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, ist die AfA wie bei materiellen Wirtschaftsgütern nach Maßgabe ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Bei Ermittlung der Abschreibungsdauer immaterieller Wirtschaftsgüter muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich immaterielle Anlagewerte oft schnell verflüchtigen. So kann z. B. ein Patent aufgrund einer neuen Erfindung nutzlos werden. Die Abschreibung darf sich daher z. B. nicht nur an der Vertragsdauer oder gesetzlichen Schutzfristen orientieren, sie muss auch in verstärktem Maße der wirtschaftlichen Abnutzung Rechnung tragen. Die Nutzungsdauer muss folglich vorsichtig geschätzt werden.[4]

[1] BFH, Beschluss v. 4.12.2006, GrS 1/05, BStBl 2007 II S. 505 Rn. 68.
[2] § 5 Abs. 2 und 6 EStG.
[3] BFH, Urteil v. 6.12.2017, VI R 65/15, BStBl 2018 II S. 353 Rn. 16; BFH, Urteil v. 12.6.2019, X R 20/17, BStBl 2020 II S. 3 Rn. 79.
[4] § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

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