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Abrechnungsbeschluss: Gebührenstreitwert

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird ein Abrechnungsbeschluss angefochten, ist für den Gebührenstreitwert der Nennbetrag der Jahresabrechnung maßgeblich.

2 Normenkette

§ 49 GKG; § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Parteien streiten, wie der Gebührenstreitwert festzusetzen ist, wenn ein Abrechnungsbeschluss Gegenstand einer Anfechtungsklage ist.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, der Nennbetrag der Jahresabrechnung sei maßgeblich! Denn dieser bestimme das Gesamtinteresse, während das Individualinteresse des Klägers seinem Anteil am Nennbetrag der Jahresabrechnung entspreche. Im Fall gehe es um einen Abrechnungsbeschluss, der auf der Jahresabrechnung 2023 beruhe. Der Nennbetrag dieser Jahresabrechnung betrage 35.320,42 EUR, der Anteil der Klägerin hingegen 3.942,73 EUR. Da das 7,5-fache Eigeninteresse der Klägerin i. H. v. 29.570,47 EUR hinter dem Gesamtinteresse von 35.320,42 EUR zurückbleibe, bestimme sich der Streitwert gem. § 49 GKG also nach dem erstgenannten Betrag (= 29.570,47 EUR).

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wie der Gebührenstreit festzusetzen ist, wenn ein Wohnungseigentümer gegen einen Abrechnungsbeschluss (Nachschussbeschluss) vorgeht.

Abrechnungsbeschluss und Gebührenstreit

Wird ein Abrechnungsbeschluss mit dem Ziel angefochten, ihn insgesamt für ungültig erklären zu lassen, soll sich das Interesse des Anfechtungsklägers nach h. M. an seinem Anteil am Nennbetrag der Jahresabrechnung bemessen. Ihm gehe es nur vordergründig um die Abrechnungsspitze (= den Betrag, den er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schuldet). Diese stelle lediglich das Rechenergebnis aus den einzelnen Abrechnungspositionen dar. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, müsse die Jahresabrechnung inzident geprüft werden. Dem schließt sich das LG vertretbar an.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

D...

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