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Abrechnungsbeschluss: Ersetzung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann eine Berufung zulässig ist, wenn die Klage auf Ersetzung eines Abrechnungsbeschlusses vom AG abgewiesen wird (Rechtsmittelstreitwert).

Rechtsmittelstreitwert

Der Rechtsmittelstreitwert ist nach §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers. Dieses Interesse ist mit dem LG eigentlich mit 353,43 EUR anzugeben. Der BGH geht indes einen anderen Weg. Er ist undogmatisch und ignoriert die Grundsätze. Der BGH meint, für den Kläger sei sein Anteil am Nennbetrag der Jahresabrechnung maßgeblich, obwohl der Kläger ganz andere Interessen verfolgt. Dieser Weg ist zwar konsequent, da es der BGH bei der Anfechtung gegen den Abrechnungsbeschluss nicht anders sieht (BGH, Beschluss v. 9.11.2023, V ZB 67/22, Rn. 8). Der Weg ist aber eben konsequent falsch. Der BGH hat sich verrannt. Statt seinen Fehler bei der Anfechtungsklage zu korrigieren, wird das Streitwertrecht weiter verbogen. Die Praxis wird es aber überleben.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Der Abrechnungsbeschluss kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten. Bei so einer Teilanfechtung, die den Regelfall darstellt, meint der BGH, es gehe nicht um den Nennbetrag der Jahresabrechnung (BGH, Urteil v. 11.4.2025, V ZR 96/24).

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