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Abrechnung des Hausgeldinkassos / 4 Informationsrechte der Wohnungseigentümer

Dr. Oliver Elzer
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4.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer – auch der ausgeschiedene, sofern er noch betroffen ist – hat nach § 18 Abs. 4 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Ein Wohnungseigentümer kann jederzeit persönlich oder durch einen Dritten, z. B. seinen Mieter, in die Verwaltungsunterlagen Einsicht nehmen. Das Einsichtsrecht umfasst ferner das Recht, sich von Dritten, etwa einem Rechtsanwalt, begleiten zu lassen. Das Einsichtsrecht unterliegt keinen Voraussetzungen. Der Einsichtnehmende muss weder ein besonderes rechtliches Interesse geltend machen noch bedarf er einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer. Das Einsichtsrecht kann jederzeit wahrgenommen werden, auch wenn es der Kontrolle einer bereits genehmigten Abrechnung oder eines Verwalters dient, dem eine Entlastung[1] erteilt wurde. Das Einsichtsrecht kann bis zur Grenze der Schikane auch mehrfach wahrgenommen werden.

[1] Nach wohl h. M. gilt für einen Mieter anderes. Er soll ein "berechtigtes Interesse nachvollziehbar darlegen müssen", LG Saarbrücken, Urteil v. 26.4.2019, 5 S 31/18, ZMR 2019 S. 798, 799.

4.2 Forderungsmanagement

Zu den Verwaltungsunterlagen gehören auch die einen Miteigentümer betreffende Einzelabrechnung oder Unterlagen, die Ansprüche gegen Dritte oder einen anderen Wohnungseigentümer belegen. Diesem Anspruch steht der Datenschutz nicht entgegen. Der Datenschutz hindert – nach jetzigem Recht – ein Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer (z. B. in die Verbrauchsdaten der übrigen Wohnungseigentümer) nicht.

 

Recht auf Auskunft?

Ob die Wohnungseigentümer neben einer Einsichtnahme auch ein umfassendes Auskunftsrecht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haben, ist unklar. Zwar wird das Auskunftsrecht im Kern bislang bejaht.[1] Es wird aber auch ...

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