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Abnahme von Wohnungseigentum / 4.2 Beginn der Verjährung von Mängelansprüchen

Alexander C. Blankenstein
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Bis zur Abnahme der Werkleistung können Mängelrechte nicht verjähren. Hier bildet gerade die Abnahme eine wichtige Zäsur. Nach der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelrechte des Auftraggebers gemäß § 634a BGB. Nach § 634a Abs. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche bei einem Bauwerk in 5 Jahren.

 
Achtung

Verjährung beginnt mit Abnahme!

Bei Ansprüchen, die innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB verjähren, beginnt die Verjährung stets am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird z. B. im Mai 2025 der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung gefasst, beginnt die Verjährung mit Blick auf die negativen Abrechnungsspitzen am 31.12.2025 zu laufen. Verjährung tritt dann mit Ablauf des 31.12.2028 ein.

Erfolgt andererseits die Abnahme am 1.6.2025, beginnt die Mängelfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erst am 31.12.2025 zu laufen, sondern nach der insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme – und zwar taggenau! Mängelansprüche wären dann mit Ablauf des 1.6.2030 verjährt.

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