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Abnahme von Wohnungseigentum / 3.7 Zustandsfeststellung

Alexander C. Blankenstein
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Speziell für das Bauvertragsrecht sieht die Bestimmung des § 650g BGB die sog. "Zustandsfeststellung" vor. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken.

 
Achtung

Nur Bauverträge ab 1.1.2018!

Die Regelung gilt allein für das Bauvertragsrecht. Das Bauvertragsrecht der §§ 650a ff. BGB gilt für sämtliche Bauverträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Für Verträge vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung nicht, womit es insoweit auch keine Zustandsfeststellung gibt.

Gemäß § 650a Abs. 1 BGB ist der Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Wichtig gerade für den Bereich des Wohnungseigentums regelt Abs. 2 die Instandhaltung eines Bauwerks. Diese ist dann Gegenstand eines Bauvertrags, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Unter Instandhaltung versteht der Gesetzgeber[1] dabei Arbeiten, die zur Erhaltung des Soll-Zustands des Bauwerks dienen. Instandhaltungsarbeiten, die für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind, können etwa Pflege-, Wartungs- und Inspektionsleistungen sein, die der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen. Erfasst werden insbesondere Verträge zur Pflege und Wartung von tragenden oder sonst für den Bestand eines Bauwerks wichtigen Teilen.

 
Praxis-Beispiel

Betroffene Bereiche des Gemeinschaftseigentums

Für den Bereich des Wohnungseigentums gelten insoweit als Bauverträge im Sinne der Neuregelung insbesondere solche, die die Instandhaltung und Instandset...

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