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Abnahme von Wohnungseigentum / 3.2 Förmliche Abnahme

Alexander C. Blankenstein
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Bereits zu Beweiszwecken regeln Bau- bzw. Bauträgerverträge in Anlehnung an § 12 Nr. 4 VOB/B in aller Regel die sog. "förmliche Abnahme". Bauträger und Erwerber vereinbaren einen Termin zur gemeinsamen Abnahme. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll vermerkt, in dem etwaige vorhandene Mängel gelistet werden. Das Protokoll wird von Bauträger und Erwerber unterzeichnet. Da die förmliche Abnahme im Werkvertragsrecht des BGB selbst nicht geregelt ist, muss sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden. In aller Regel finden sich entsprechende Regelungen hierzu in den Bauträgerverträgen.

 

Musterprotokoll: Abnahme von Wohnungseigentum

Abnahmeprotokoll

 
Baumaßnahme _____________________________________
Bauherr: _____________________________________
Auftragnehmer: _____________________________________
Vertrag vom: _________________
Baubeginn: _________________
Fertigstellung: _________________
Teilnehmer: _________________
Für den Bauherrn: _____________________________________
Für den Auftragnehmer: _____________________________________
Abnahme: _________________
Die Abnahme der □ Gesamtleistung/ □ Teilleistung fand am __________ statt.

Mängelfeststellung / Restleistungen:

□ keine sichtbaren Mängel

□ Mängel gemäß Anlage 1

□ Restleistungen gemäß Anlage 1

Fristen:

□ Die Mängel sind unverzüglich, spätestens bis ___________ zu beseitigen.

□ Die Restleistungen sind unverzüglich, spätestens bis __________ zu beseitigen.

Unterlagen:

□ Es wurden die in Anlage 1 aufgeführten Unterlagen übergeben.

□ Es wurden keine Unterlagen übergeben.

Vorbehalte des Bauherrn:

□ Vorbehalte gemäß Anlage 1

□ Der Bauherr behält sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor.

□ Der Bauherr behält sich vor, alle Rechte wegen beanstandeter Mängel, Restleistungen und Vorbehalte geltend zu machen...

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