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Abnahme von Wohnungseigentum / 1.2.2.3 Abnahme durch Sachverständigen

Alexander C. Blankenstein
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Auch eine Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen zu erfolgen hat, ist unwirksam. Dies auch dann, wenn die Abnahme auf Kosten des Bauträgers erfolgen soll.[1] Der Grund ist ebenso plausibel wie beim vom Bauträger eingesetzten Erstverwalter: Auch auf den Sachverständigen kann der Bauträger maßgeblich Einfluss nehmen bzw. einen solchen beauftragen, der "in seinem Lager" steht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für unwirksame Klauseln

Unwiderrufliche Vollmacht 1

"Das Gemeinschaftseigentum wird durch einen vom Verkäufer benannten, öffentlich bestellten Sachverständigen oder durch den Verwaltungsbeirat abgenommen. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Sachverständigen trägt die Verkäuferin. Der Käufer erteilt zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums dem vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen bzw. dem Verwaltungsbeirat ausdrücklich unwiderrufliche Vollmacht."

Diese Klausel ist bereits deshalb unwirksam, weil der Erwerber gezwungen wird, eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. Grundsätzlich ist nämlich eine nach § 168 BGB erteilte Vollmacht stets widerruflich.

Unwiderrufliche Vollmacht 2

"Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen. Der Sachverständige ist in der ersten Wohnungseigentümer-Versammlung durch Beschluss zu bestellen; er führt die Abnahme in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durch, wozu er heute schon vom Käufer bevollmächtigt wird."

Auch diese Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie lässt dem einzelnen Erwerber nämlich nicht die Möglichkeit offen, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen.[2] Vielmehr verpflichtet sie den Erwerber unwiderru...

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