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Abnahme im Mietrecht / 5 Schlechterfüllung/Teilräumung

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Befinden sich die Mieträume bei Vertragsende nicht in dem vertraglich geschuldeten Zustand oder kann der Mieter nicht alle Schlüssel zurückgeben, darf der Vermieter die Rücknahme der Räume dennoch nicht ablehnen. Anderenfalls verliert er den Anspruch auf die Nutzungsentschädigung.[1] Der Vermieter ist auf Schadensersatzansprüche beschränkt.[2] Die Ablehnung der Rücknahme bewirkt i. d. R., dass der Vermieter in Annahmeverzug gerät und dass die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Nutzungsentschädigung[3] endet. Befindet sich die Mietsache bei Vertragsende in einem vertragswidrigen Zustand, setzt der Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens voraus, dass bei vertragsgemäßer Rückgabe eine frühere Vermietung möglich gewesen wäre. Der Vermieter muss einen bestimmten Mietinteressenten benennen, der die Sache angemietet hätte.[4]

[1] OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.5.2003, I 24 U 49/03, ZMR 2004 S. 28.
[2] BGH, Urteil v. 10.1.1983, VIII ZR 304/81, NJW 1983 S. 1049.
[3] §§ 546a, 571 BGB.
[4] LG Hamburg, ZMR 2004 S. 37.

5.1 Teilräumung als Nichterfüllung

Eine Nichterfüllung in Form der Teilräumung liegt vor, wenn der Mieter Einrichtungen in einem erheblichen Umfang zurücklässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtungen wesentlichen Platz beanspruchen; maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand zur Beseitigung der Einrichtungen erforderlich ist. Bei einem erheblichen Kostenaufwand ist Nichterfüllung gegeben.

 
Praxis-Beispiel

Nichterfüllung

  • Rückgabe eines Gebäudes unter Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von 17 großen Flüssigkeitstanks[1]
  • Rückgabe einer Wohnung unter Zurücklassung einer Einbauküche und eines Teppichbodens[2]
  • Rückgabe von gemieteten Hallen und eines Büros, wenn sämtliche Räume mit allen möglichen Gegenständen vollgestellt sind[3]
  • Rückgabe der Schlüssel von Gaststättenräumen unter Zurücklassu...

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