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Abmeldung / Sozialversicherung

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1 Ende einer Beschäftigung

Das Ende einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Abmeldung ist spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln.

Eine Beendigung der Beschäftigung im melderechtlichen Sinne liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer eine bis zu 6 Monate dauernde Pflegezeit in Anspruch nimmt und von der Arbeit in vollem Umfang freigestellt wird. Die Abmeldung hat dann zum letzten Arbeitstag vor Beginn der Pflegezeit zu erfolgen. Auch in diesen Fällen ist der Abgabegrund "30" maßgebend. Denn für die Pflegezeit ist weder in § 7 SGB IV noch in § 192 SGB V eine mitgliedschaftserhaltende Wirkung vorgesehen.

2 Gleichzeitige An- und Abmeldung

An- und Abmeldung können gleichzeitig vorgenommen werden, wenn innerhalb der Abgabefrist für die Abgabe einer Anmeldung das Arbeitsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde. Die gleichzeitige An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund "40" ist allerdings nur mit Angabe der Versicherungsnummer zulässig.

Arbeitgeber haben seit dem 1.1.2023 vor Erstellung einer Anmeldung über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über ihre maschinelle Ausfüllhilfe das elektronische Verfahren zur Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu nutzen.[1]

Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind in dem Feld "Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann" der Geburtsname, der Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit einzutragen. Bei der Angabe des Geschlechts sind – neben M für männlich und W für weiblich – X für unbestimmt und D für divers zulässig.

 
Wichtig

Kennzeichen des Krankenversicherungsschutzes für kurzfristig Beschäftigte

Bei gleichzeitiger An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung ...

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