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Abmahnung: Wirksamkeit / 3 Inhalt bzw. Bestandteile der Abmahnung

Dr. Carsten Teschner
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3.1 Sachverhalt

Eine Abmahnung kann nur Wirksamkeit entfalten, wenn das beanstandete Fehlverhalten klar gerügt und dokumentiert wird (Rüge- und Dokumentationsfunktion der Abmahnung). Es muss also hinreichend bestimmt sein. Maßstab ist, ob der Arbeitnehmer unzweifelhaft erkennen kann, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird.

Zudem hat der Abgemahnte auch nur bei konkreter Darlegung die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen.

Hier werden immer wieder vermeidbare Fehler gemacht, indem oberflächlich und ungenau nichtssagende Floskeln verwendet werden. Wichtige Punkte sind dabei die Angabe von Datum, Ort und – soweit möglich – Uhrzeit.

 
Praxis-Beispiel

Ungenaue Vorwürfe

"Ihr Verhalten ist unmöglich."

"Ihre Leistung lässt zu wünschen übrig."

"Immer wieder kommen Sie zu spät."

"Sie stören den Betriebsfrieden."

"Sie sind unzuverlässig."

Diese Aussagen sind zu allgemein, sie sind lediglich Schlagworte und machen die Abmahnung unwirksam. Das beanstandete Verhalten muss so genau wie möglich bezeichnet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Genaue Vorwürfe

"Am 5.7.2024 war Ihr Arbeitsbeginn auf 8.00 Uhr festgelegt. Sie waren zur Arbeit an der Rezeption in unserer Filiale in Köln eingeplant. Sie sind jedoch erst um 9.38 Uhr am Arbeitsplatz erschienen."

"Am 2.5.2024 gegen 10.00 Uhr hat Sie Ihre Führungskraft Tanja Müller während eines Team-Meetings angewiesen, eine PowerPoint-Präsentation zum aktuellen Stand des Projekts X zu erstellen. Sie haben sich noch im gleichen Meeting geweigert, diese Tätigkeit zu erledigen."

Sofern sich der genaue Zeitpunkt des Fehlverhaltens nicht angeben lässt, sollte er soweit als möglich eingegrenzt werden (z. B. gegen 10 Uhr, am Nachmittag, Angabe des Monats, der Kalenderwoche). Besonders wenn durch die Beschreibung mehrere Sachverhalte gemeint sein könnten, ist ...

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