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Abmahnung / 10 Rechte des Arbeitnehmers

Klaus Beckerle
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10.1 Entfernungsanspruch

Ein Anspruch auf Entfernung berechtigter Abmahnungen aus Personalakten besteht grundsätzlich nicht.[1] Er besteht nur dann, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist und kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an dem Verbleib einer zu Recht erteilten Abmahnung in der Personalakte besteht[2].

Abmahnungen sind gerichtlich nachprüfbar.[3] Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalakten verlangen, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt[4].

Ein Entfernungsanspruch besteht somit vor allem dann, wenn

  • die Abmahnung keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zum Inhalt hat,
  • der in der Abmahnung dargestellte Sachverhalt objektiv unzutreffend ist, nur teilweise zutrifft, zu pauschal beschrieben ist[5] oder vom Arbeitgeber im Bestreitensfall nicht nachgewiesen werden kann,
  • die Abmahnung Wertungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen,
  • die Abmahnung eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers darstellt.

Das Recht des Arbeitnehmers, eine Gegendarstellung zu den Personalakten geben zu können, macht seinen etwaigen Entfernungsanspruch nicht gegenstandslos.

Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann.[6]

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Beschäftigten grundsätzlich kein Entf...

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