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Ablösungsrecht: Zahlung eines Wohnungseigentümers

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Einem Wohnungseigentümer steht gegenüber dem Gläubiger der auf einer anderen Wohnungs-/Teileigentumseinheit lastenden Sicherungshypothek jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB ein Ablösungsrecht zu, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur aus Familienmitgliedern besteht.

2 Normenkette

§§ 268 Abs. 3, 894 BGB; § 22 Abs. 1 GBO

3 Das Problem

Das Ehepaar X und Y ist Eigentümer eines Grundstücks. Im Jahr 2000 teilen sie es in Wohnungseigentum auf. Anschließend veräußern sie an ihren Sohn Z einen Miteigentumsanteil von 1/3, verbunden mit dem Sondereigentum an der mit der Nummer 2 bezeichneten Wohnung. Z wird am 6.4.2000 als Eigentümer eingetragen. Einen weiteren Miteigentumsanteil von 2/3, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nummer 1 behalten X und Y zu Miteigentum zu je 1/2. Am Anteil des Z wird im Jahr 2003 in Abteilung III für die X-GmbH eine Zwangssicherungshypothek i. H. v. 1.557,38 EUR eingetragen. Z stirbt. Nach Ausschlagung durch die gesetzlichen Erben wird ein B am 16.11.2005 als Eigentümer des Wohnungseigentums Nummer 2 eingetragen.

Im Jahr 2023 beantragt B, das Grundbuch gem. § 894 BGB zu berichtigen. Die noch im Grundbuch eingetragene Gläubigerin habe der Löschung zwar zugestimmt, nachdem deren Forderungen beglichen worden seien. Da die Gläubigerin nicht mehr existiere, könne von dieser aber keine Löschungsbewilligung erreicht werden. Sie sei nach Liquidation im Jahre 2012 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Das Grundbuchamt meint, die Unterlagen für eine Unrichtigkeit seien nicht ausreichend. B müsse daher eine löschungsfähige Quittung vorlegen oder aber eine Nachtragsliquidation über das Vermögen der X-GmbH durchführen lassen. B erklärt jetzt, die Forderung der X-GmbH sei durch die Zahlung der Y beglichen worden, es lägen der Originaltitel sow...

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Leitsatz (amtlich) Dem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber dem Gläubiger der auf einer anderen Wohnungs-/Teileigentumseinheit lastenden Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB ...

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