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Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen (BB 2021, Heft 51/52, S. 3044)

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Einführung

BFH, Urteil vom 26.8.2021, V R 42/20

ECLI:DE:BFH:2021:U.260821.VR42.20.0

Volltext des Urteils: BBL2021-2902-1 unter www.betriebs-berater.de

UStG § 3 Abs. 1, Abs. 9, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1; AEUV Art. 267; FGO § 74, § 139 Abs. 3 S. 3

Amtliche Leitsätze

Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält eine Kette sog. Fast-Food-Restaurants im Bereich der Systemgastronomie. Sie mietete im März 2011 gewerbliche Flächen in einem Einkaufszentrum an. Bei der Mietsache handelte es sich um eine Ladenfläche mit ca. 114 qm und um eine Nebenfläche mit ca. 20 qm. Ein von der Vermieterin möblierter Sitz- und Verzehrbereich gehörte nicht zum Mietgegenstand. Die vereinbarte Monatsmiete betrug . . . EUR. Die Klägerin nahm im September 2011 den Betrieb auf.

Die Fast-Food-Filiale verfügte über keinen eigenen Sitz- und Verzehrbereich und auch nicht über Sanitäreinrichtungen. Die Ladenfläche enthielt eine sog. Fast-Food-Ausgabestelle, in der die Klägerin Speisen zubereitete und über eine Verkaufstheke an Kunden gegen Entgelt abgab. Eine Kundenstehfläche, die zur mietvertraglichen Ladenfläche gehörte und die eine Freifläche vor der Verkaufstheke mit e...

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