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Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / 9.3 Vereinfachung im Lohnsteuerverfahren

Danina Krauß
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Eine exakte Vergleichsberechnung kann erst im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgen. Für das Lohnsteuerverfahren gilt deshalb eine Vereinfachungsregelung. Eine Berücksichtigung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren war nur bis 31.12.2024 zulässig. Ab 2025 hat der Arbeitgeber die Abfindung regulär zu besteuern. Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin steuerpflichtige Entschädigungen, für die eine Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer möglich ist, aber von ihm mit dem allgemeinen Steuertarif dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 10) gesondert auszuweisen.

Der Arbeitgeber kann die erforderliche Vergleichsberechnung ausschließlich nach der Höhe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit vornehmen. Dabei darf er auch solche Lohnbezüge berücksichtigen, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erklärung nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber erzielt. In die vereinfachte Vergleichsberechnung auf Grundlage der Lohnbezüge dürfen auch pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sowie dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen einbezogen werden. Solche Lohnersatzleistungen sind u. a. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Zusammenballung I

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 4.000 EUR und wird zum 30.10. entlassen. In einem Monat erhielt er Kurzarbeitergeld i. H. v. 2.400 EUR. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung von 10.000 EUR. Liegt eine Zusammenballung vor, sodass die Fünftelregelung angewendet werden darf?

Ergebnis:

 
Einnahmen Vorjahr    
Arbeitslohn (4.000 EUR x 12 Monate) 48.000 EUR  
Gesamt   48.000 EUR
     
Einnahmen aktuelles Jahr    
Arbeitslohn...

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