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Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / 9 Zusammenballung unter Berücksichtigung entgehender Einnahmen

Danina Krauß
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9.1 Vergleichsberechnung erforderlich

Für die Prüfung der Zulässigkeit der ermäßigten Besteuerung einer Entschädigungsleistung muss eine Vergleichsberechnung angestellt werden. Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung nicht die bis zum Ende des Jahres entgehenden Einnahmen und bezieht der Arbeitnehmer keine anderen Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor.[1] Durch die Entschädigung müssen höhere Jahreseinkünfte anfallen, als dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zuflussjahr der Abfindung der Fall gewesen wäre.[2]

 
Hinweis

Startprämien

Startprämien sind Entschädigungen, die dafür geleistet werden, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt. Sie sind Teil der einheitlich zu beurteilenden Entschädigung. Sie stellen keine Leistungen der sozialen Fürsorge oder unschädliche geringfügige Teilleistungen dar.[3]

[1] BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1326.
[2] BFH, Urteil v. 9.10.2008, IX R 85/07, BFH/NV 2009 S. 558.
[3] BFH, Urteil v. 6.12.2021, IX R 10/21, BFH/NV 2023 S. 878.

9.2 Prüfung der Zusammenballung

Eine Zusammenballung liegt vor, wenn[1]

  • die gezahlte Abfindungssumme höher ist als der durch die Auflösung des Dienstverhältnisses bis Jahresende entgehende Arbeitslohn oder
  • die Jahreseinkünfte mit der Abfindung und etwaigen Einkünften aus einer neuen Beschäftigung höher sind, als dies ansonsten bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Fall gewesen wäre.

Maßstab sind die Vorjahreseinkünfte

Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in einem Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzu...

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