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Abfindung / 2 Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung

Danina Krauß
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Bis einschließlich VZ 2024 konnte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Fünftelregelung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ab dem VZ 2025 ist dies nicht mehr möglich, da § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG im Zuge des Wachstumschancengesetzes aufgehoben wurden. Hintergrund der gesetzlichen Änderung ist, dass die Berechnungen mit einem hohen technischen sowie sachkundigen Aufwand auf Seiten der Arbeitgeber verbunden sind und daher häufig kein Gebrauch von der Möglichkeit der Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren gemacht wurde. Zukünftig kann daher die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

2.1 Voraussetzungen für die Fünftelregelung (im Veranlagungsverfahren)

Eine Entlassungsabfindung ist als sonstiger Bezug i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG zu versteuern. Sie fließt i. d. R. als Einmalbetrag zu. Führt der einmalige Zufluss zu einer Zusammenballung von Einkünften, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Fünftelregelung anwendbar.

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung auf eine Entlassungsabfindung ist, dass die Zahlungen

  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgen,
  • nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und
  • außerordentliche Einkünfte darstellen.[1]
[1] § 24 Nr. 1 EStG.

2.2 Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen

Eine Entschädigung ist eine Leistung, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Sie muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

Eine Entschädigung kann damit z. B. auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine (...

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