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Abfallentsorgung (kommunale) / 1 Wichtige Begriffe

Hans-Albert Wegner †
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Einer der wichtigsten Begriffe zum Verständnis des KrWG ist der des Abfalls. Die Konkretisierung dieses Begriffs ist deshalb von Bedeutung, weil ein und dieselbe Sache je nach Betrachtungsweise entweder Abfall sein kann und damit unter das KrWG fällt, oder aber ein Wirtschaftsgut von Wert darstellt, wie das folgende Beispiel zeigt.

 
Praxis-Beispiel

Scheunenfund

Der Scheunenfund eines nur noch teilweise vorhandenen und über Jahrzehnte durch Rostfraß beschädigten Autowracks einer bekannten Automobilmarke kann in seinem gegenwärtigen Zustand einerseits als Abfall betrachtet werden. Die vorgefundene "Rostlaube" kann aber auch die Basis für eine Restaurierung sein, an deren Ende ein wertvoller Oldtimer wieder zum Leben erweckt wird.

Dieses Beispiel macht deutlich, dass eine konkrete Begriffsbestimmung dessen, was Abfall ist, nicht nur von theoretischer, sondern durchaus auch von erheblicher praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung ist.

1.1 Abfälle

Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Die Begriffe des Entledigens und des Entledigungswillens (subjektiver Abfallbegriff) sowie der Entledigungsverpflichtung (objektiver Abfallbegriff) werden in den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift näher konkretisiert.

  • Entledigung

    Eine Entledigung im Sinne der genannten Vorschrift liegt nach § 3 Abs. 2 KrWG vor, wenn der Abfallbesitzer Gegenstände oder Stoffe etwa der gemeindlichen Müllabfuhr überlässt, sie zu einem kommunalen Wertstoffhof verbringt oder in sonstiger Weise die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

  • Entledigungswille

    Einen Entledigungswillen nimmt der Gesetzgeber nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG dann an, wenn es sich um Stoffe oder Gegenstände ha...

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