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Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 2 Lagerung von Müll/Abfall in der Nachbarwohnung

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Miete

Aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 GG folgt zunächst, dass der Mieter die Mietsache grundsätzlich bis zur Grenze der Substanzgefährdung nach seinem Geschmack gestalten darf.[1] Wie der Mieter in seinen 4 Wänden lebt, geht nur ihn etwas an. Sammelt er z. B. Verpackungsmüll, so steht ihm dies frei, denn von Verpackungsmüll geht im Allgemeinen keine Geruchsbelästigung aus. Dem Mieter bleibt es auch unbenommen, in den Mieträumen nicht mehr zu wohnen, sondern diese zum ungeordneten Lagern seines Hausrats bzw. dem seiner Angehörigen zu nutzen.[2] Der Vermieter hat erst dann Handlungsmöglichkeiten und ggf. gegenüber anderen Mietern auch Handlungspflichten, wenn die Vermüllung zu Substanzschäden führt oder von ihr Geruchsbelästigungen ausgehen.

Öffentliches Recht

Stellt eine Person aufgrund physischer oder psychischer Krankheit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und drohen aufgrund des verwahrlosten Zustands der Wohnung Krankheiten oder Gesundheitsgefahren verbreitet zu werden, kann eine zuständige Behörde (z. B. Polizei) informiert werden. Diese hat bei begründetem Verdacht das Recht, die Wohnung zu betreten und den Sachverhalt zu erforschen. Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht.[3]

 
Hinweis

Vermieter kann als Störer in Anspruch genommen werden

Gehen von einer vermieteten Wohnung Gesundheitsgefahren aus und ist der Mieter aus Alters-, Krankheits- oder finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Ursachen der Gefährdung zu beseitigen, kann der Vermieter als (Zustands-)Störer zur Beseitigung herangezogen werden.[4]

[1] LG Berlin, Urteil v. 18.4.2011, 67 S 502/10, GE 2011 S. 691.
[2] BGH, Beschluss v. 8.12.2010, VIII ZR 93/10, NZM 2011 S. 151.
[3] OVG Münster, Beschluss v. 4.11.2008, 13 E 1290/08.
[4] VG Arnsberg, Beschlu...

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